DFF Depesche 2503-14

Etwas zum Schmunzeln?

Zwischenzeitlich haben sich Besitzer von Wohnmobilen beim Deutschen Fahrtenschreiberforum gemeldet und über Antworten von verschiedenen Länderbehörden, bei denen zum Thema „Fahrtenschreiber in Wohnmobilen“ angefragt wurde, berichtet. Darunter sind sehr eigenwillige Auslegungen und Begründungen, die zum Schmunzeln führen könnten, wenn es sich nicht um so ein ernstes Thema handeln würde. In diesem Beitrag wird bewusst darauf verzichtet, die genauen Auskunftsgeber zu benennen, es wäre peinlich.

So wird zum Beispiel ausgeführt, dass es für Privatpersonen nicht wichtig sei, ob sie eine Unternehmenskarte erhalten oder nicht. Hauptsache sie würden die Fahrerkarten verwenden. => Für die rechtskonforme Benutzung des Fahrtenschreibers ist das Vorhandensein einer Unternehmenskarte zwingend notwendig, weil nur darüber das Unternehmen im Gerät angemeldet werden kann, damit die gespeicherten Daten im Falle einer Kontrolle zuordenbar sind. Ohne Unternehmenskarte sind die Daten des Massenspeichers des Fahrtenschreibers für den Fahrzeughalter nicht zugänglich und können weder heruntergeladen noch zweifach gesichert werden.

In einem anderen Fall wird darauf hingewiesen, dass wenn sich ein Ehepaar beim Fahren abwechselt, beide eine Fahrerkarte zu stecken hätten und eine Zweifahrerbesatzung zu bilden wäre, damit länger gefahren werden könnte. => Das Wohnmobil nutzt man für die schönstes Zeit des Jahres, um entspannt zu schönen Zielen zu reisen und dort zu verweilen. Ein „Kilometerschruppen“ zählt nicht zu den Charaktereigenschaften von Wohnmobilisten.

Eine weitere Antwort verweist darauf, dass die Rüstzeiten beim Auf- und Abbau des Stellplatzes als Arbeitszeiten auf der Fahrerkarte zu vermerken sind. => Es ist alles Freizeit, also Ruhezeit.

Im letzten Beispiel wird seitens der Behörde darauf verwiesen, dass der Fahrtenschreiber notwendig sei, weil besonders große Fahrzeuge sehr häufig in schwere Unfälle verwickelt seien, sodass mit dem Fahrtenschreiber die Sicherheit auf den Straßen verbessert wird. => Bei einer Unfallbeteiligung von Wohnmobilen mit 0,06 % am Unfallgeschehen in Deutschland zählen diese Verkehrsteilnehmer sicher nicht zu den Hauptunfallverursachern.

Ein konstruiertes Beispiel soll zum Schmunzeln anregen. Im Artikel 8 Absatz 8 VO (EG) Nr. 561/2006 heißt es:

„Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.“

Bei der Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben würde es für ein Pärchen, dass mit dem Wohnmobil schon einige Zeit unterwegs ist und jetzt für zwei volle Tage an einem Ort verweilt, bedeuten, dass es sich ein Hotel mit zwei Einzelzimmern zum Übernachten suchen muss, da es sich während der Standzeit nicht in seinem Fahrzeug aufhalten darf!

Noch ein wichtiger Tipp an Halter von Wohnmobilen:

Besitzer von Wohnmobilen sollten nicht übereilt handeln und einen Fahrtenschreiber in ihr Fahrzeug einbauen lassen. Durch den Fahrtenschreiber können Fahrer und Fahrzeug zu den Aufenthaltsorten und der Aufenthaltsdauer sowie zu Grenzübertritten mittels Geopositionsdaten und Zeiten überwacht werden. Stellt man sich ein lauschiges Plätzchen an einem See vor, wo kein ausgewiesener Stellplatz für Wohnmobile vorhanden ist, es jedoch keinen stört, dort zu stehen, könnte vielleicht im Nachgang noch eine Behörde daran Anstoß nehmen.

Für weiterführende Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.

zurück zur Übersicht