
Gute Nachrichten für Halter von Wohnmobilen
Durch die dankenswerte Unterstützung einer Vielzahl von privaten Haltern von Wohnmobilen, die uns zu Daten zu ihren Fahrzeuge Auskünfte erteilt haben, ist die Expertenkommisssion des DFF in der Lage grundlegende Aussagen zu Fahrtenschreibern in Wohnmobilen zu treffen.
Die im Netz verfügbaren Nachrichten zu Fahrtenschreibern in Wohnmobilen sollten vom Nutzer der Informationen genau geprüft werden. Ein Teil der Urheber nutzt wissentlich Halbwahrheiten, um Ängste in der Wohnmobil-Community zu schüren und diese für eigene Interessen auszunutzen.
Die Aussage, dass ein Bußgeld von 1.500,- € verhängt wird, wenn ein Fahrtenschreiber nicht eingebaut ist, stimmt in Bezug auf ein Fahrzeug, welches zur gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung oder im Werkverkehr verwendet wird. Der dazugehörige Bußgeldkatalog LV 48 „Fahrpersonalrecht“ (4. überarbeitete Auflage aus September 2018) weist diesen Tatbestand unter Ziffer 301a aus. Hier heißt es:
Was jedoch von den Verfassern der Nachrichten verschwiegen wird, ist der Umstand, dass in der Kopfzeile als Adressat für das Bußgeld der Unternehmer (Kraftverkehrsunternehmer gemäß FPersG) benannt wird und nicht der Fahrzeughalter.
Auch aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, wie § 57a StVZO, kann eine allgemeine Einbaupflicht von Fahrtenschreibern nicht abgeleitet werden. In logischer Folge hat ein privater Halter eines Wohnmobils, welches unter Ziffer 5 im Fahrzeugschein als solches bezeichnet ist, kein Bußgeld zu erwarten, sollte kein Fahrtenschreiber vorhanden sein. Auch dann nicht, wenn während einer privaten Fahrt ein Anhänger mitgeführt wird, auf dem sich der private Pkw oder andere persönliche Gegenstände befinden.
In der weiteren Untersuchung zur Verwendung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen ist ein neuer Klärungsgrund von der Expertenkommission erkannt worden. Werden Wohnmobile in Fahrschulen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C eingesetzt, müssen sie den Ausstattungsmerkmalen eines Ausbildungsfahrzeuges nach § 5 FahrlGDV entsprechen und einen digitalen Fahrtenschreiber nach VO (EU) Nr. 165/2014 besitzen. In diesem Fall wird ein Wohnmobil gewerblich im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht eingesetzt und unterliegt damit dem Fahrpersonalrecht.
Dieses Thema wird Bestandteil der Beratungen des 9. Deutschen Fahrtenschreiberforums sein, zu dem Interessenten zum öffentlichen Symposium am 21. Mai 2025 nach vorheriger Anmeldung gern willkommen sind.
Für weiterführende Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.
zurück zur Übersicht