DFF Depesche 2502-09

Gegenwärtiges Endlosthema „Fahrtenschreiber in Wohnmobilen“

Ganz aktuell veröffentlicht das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf seiner Internetseite Hinweise zur Verwendung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen

Unter der Überschrift „Wann ist ein Fahrtenschreiber erforderlich?“ wird erläutert, dass ein Fahrtenschreiber erforderlich wird, wenn das Wohnmobil über mehr als 7,5 t zHM aufweist und der Güterbeförderung dient. Ergänzend fehlt eine dazugehörige leicht verständliche Erklärung, wann dieser Umstand eintritt.

Ein Wohnmobil, welches der Güterbeförderung dient, ist ein Fahrzeug, welches in den Fahrzeugklassen N1 bis N3 zugelassen ist oder als „Sonstiges Kfz“ mit dem speziellen Verwendungszweck unter Ziffer „5“ der Zulassungsbescheinigung Teil I (z.B. Pferdetransporter) ausgewiesen ist. Wird ein solches Fahrzeug gewerblich im Sinne des Artikel 1 VO (EG) Nr. 561/2006 , also im gewerblichen Güter- oder Personenkraftverkehr oder im Werkverkehr, genutzt, ist ein Fahrtenschreiber einzubauen und durch das Fahrpersonal im Sinne § 1 FPersG zu benutzen. Dann kommen die Fallbeispiele des vom Wohnmobil gezogenen Anhängers oder die speziellen Ladeeinrichtungen für Güter zum Tragen.

Das Wohnmobil, welches sich nach VO (EU) 2018/858 in der Fahrzeugklasse M1 befindet, zählt zu den Personenkraftwagen / Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.  Diese wiederum fallen nach Artikel 2 VO (EG) Nr. 561/2006 nicht in deren Geltungsbereich. Die Verordnung gilt erst für Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen.

Da in Deutschland vor dem Jahr 2018 die Richtlinie 2007/46/EG Anwendung fand (eine Richtlinie der EU muss in nationales Recht überführt werden, während eine Verordnung direkt in der nationalen Gesetzgebung Anwendung findet), konnten Fahrzeuge mit nationalen deutschen Schlüsselnummern versehen werden (vgl. Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern – SV 1, Stand: Mai 2024).

Somit können ältere Wohnmobile je nach ihrer Größe auch die Schlüsselzahlen „16 0500 – so. Kfz WOHNMOBIL“ oder „21 0500 – so. Kfz WOHNM.UEB. 2,8 T“ tragen (vgl. VkBl. 2009 S.214). Diese Schlüsselnummern laufen aus und werden nicht neu besetzt.

Unter der Schlüsselzahl „16“ befinden sich auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sAM), wie Asphaltkocher und Schneepflüge. Eine sAM wird von einem Unternehmen benutzt, eher nicht von Privatpersonen! Wird hinter einer sAM ein Anhänger zur Güterbeförderung mitgeführt, wird daraus insgesamt eine Güterbeförderung der gewerblichen Art, weshalb dann wiederum ein Fahrtenschreiber zu benutzen ist.

Die Ausführungen auf der Homepage des BALM sind verstehend zu lesen. Eine nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen bis einschließlich 7,5 t zHM setzt voraus, dass die Fahrzeuge zuvor in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 gefallen sein müssen, um dann unter Ausnahme gestellt werden zu können!

Ein pragmatisches Beispiel soll dem Verständnis dienen:

Ein Wohnmobil und ein Leichenwagen sind beide der Fahrzeugklasse M1 zugeordnet und unterscheiden im Feld „4“ der FZB Teil I durch den Eintrag SA und SD. Wird der Bereich im Leichenwagen, in dem der Sarg transportiert wird, zur Güterbeförderung genutzt? Auf der Hinfahrt zum Trauerfall wäre der Sarg ein Beförderungsgut, was er mit dem inneliegenden Toten darstellt, soll hier offen gelassen werden. Würde dem Wohnmobil Güterbeförderung unterstellt, und es muss ein Fahrtenschreiber verwendet werden, dann muss dieselbe Forderung für den Leichenwagen gelten, zumal er vom Bestattungsunternehmen gewerblich genutzt wird. Also müsste auch er einen Fahrtenschreiber besitzen und verwenden. Eine solche Anforderung ist bisher allerdings unbekannt.

Ergebnis: Privat zugelassene und privat genutzte Wohnmobile der Fahrzeugklasse M1, ob mit oder ohne Anhänger, benötigen keinen Fahrtenschreiber!

Nochmals das Fazit: Der Begriff „Wohnmobil“ muss differenziert betrachtet und in Abhängigkeit der Fahrzeugzulassung und in Abhängigkeit des Halters und der Einsatzbedingungen bewertet werden, um feststellen zu können, ob ein Fahrtenschreiber erforderlich ist oder nicht.

Gegenwärtig prüft die Expertenkommission des DFF die Vielfalt der Möglichkeiten von Fahrzeugen, die umgangssprachlich als Wohnmobile bezeichnet werden, aber nicht der Zuordnung nach VO (EU) 2018/858 entsprechen. Bitte geben Sie dem Expertenteam Zeit zur gewissenhaften Prüfung! Vielen Dank!

Für weiterführende Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.

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