DFF Depesche 2501-02

Nutzung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen

In den Foren der Wohnmobil-Fangemeinde wird gegenwärtig das Thema der Ausrüstung von Wohnmobilen mit Fahrtenschreibern heiß diskutiert. Es stellen sich nunmehr Fragen nach der weiteren Verhaltensweise zu diesem Thema.

Grundsätzlich können die Erläuterungen des Gesetzgebers zur Benutzung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften (Stand 09/2023) unter Punkt 1.6 nachgelesen werden. Wird ein Wohnmobil mit Anhänger (z.B. Beförderung von Motorrädern) benutzt, wird der Rechtsgrundsatz einer Güterbeförderung nicht erfüllt, wenn es privat zugelassen und privat benutzt wird.

Moderne Wohnmobile sind nach VO 2018/858 Fahrzeuge der Klasse M1 und dienen der Personenbeförderung. Handelt es sich um Sonderfahrzeuge, die einen Transportraum z.B. für Pferde besitzen, kann ein solches Fahrzeug in der Klasse N deklariert sein, und es gelten andere Bedingungen als für reine Wohnmobile.

Sobald ein Fahrtenschreiber anzuwenden ist, gelten die Bestimmungen zur Kalibrierung, zur Benutzung von Fahrtenschreiberkarten, zum Datendownload und der Archivierung sowie zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Privatpersonen unterliegen diesen Verpflichtungen jedoch nicht.

Würden Wohnmobile – Klasse M – neu mit Fahrtenschreibern ausgerüstet, kommen Geräte der Generation 2 Version 2 zum Einsatz. In diesen Geräten ist die Art der Ladung – Güter oder Personen – zu hinterlegen. Da ein Wohnmobil ausschließlich der Personenbeförderung dient, muss als Piktogramm eine stilisierte Person „Hakenmännchen“ hinterlegt sein. Zusätzlich werden Fahrer- und Unternehmenskarten benötigt, um wiederum die Anforderungen der VO (EU) Nr. 165/2014 erfüllen zu können. Daraus resultiert, dass auch ein Downloadtool zum Herunterladen von Fahrerkarten und Massenspeicherdaten und ein Softwareprogramm zur Datenanalyse und -archivierung vorhanden sein müssen.

Ein Wohnmobil weist i.d.R. die Anzahl der Sitzplätze in der Fahrzeugbescheinigung Teil 1 bis 8 Personen aus, daher fällt es nicht in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 und wird auch von der Fahrpersonalverordnung nicht erfasst.

Eine Fahrerkarte zu erhalten, wenn der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B, C1 oder C alternativ auch D1 oder D nachgewiesen wird, stellt kein Problem dar. Allerdings erhält eine Privatperson rechtmäßig keine Unternehmenskarte, da sie kein Unternehmen im Sinne der VO (EG) 561/2006 darstellt (vgl. Hinweise zu den Fahrtenschreiberkarten  (Stand 08/2021) Punkt 1.4). Ist kein Unternehmen mittels einer Unternehmenskarte im Fahrtenschreiber angemeldet, stellt dieser Sachverhalt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zusätzlich können keine Daten aus dem Massenspeicher des Tachografen heruntergeladen werden, was ebenfalls als Ordnungswidrigkeit seitens des Gesetzgebers eingestuft ist. Gleichzeitig finden weder Fahrpersonalgesetz (FPersG) noch Fahrpersonalverordnung (FPersV) bei rein privater Nutzung von Wohnmobilen Anwendung. Wenn beide Vorschriften nicht zutreffen, ist der Halter in logischer Folge nicht zur Speicherung der Datensätze von Fahrerkarten und Massenspeicherdaten verpflichtet.

Ferner stellt sich die Frage, was bei der Benutzung von Fahrtenschreiberkarten zu berücksichtigen ist. Fahrtenschreiber dienen der Aufzeichnung von Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten in der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung, d.h. es besteht eine Gewinnerzielungsabsicht in der jeweiligen Beförderung (gewerbliche Beförderung für Dritte oder Werkverkehr). Da das Wohnmobil eher einer privaten Nutzung dient, arbeitet der Nutzer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht und muss keine Arbeitszeitregelungen einhalten. Im Ergebnis würden auf der Fahrerkarte nur Lenkzeiten und Ruhezeiten nachzuweisen sein. Lenkzeiten entstehen automatisch bei jeder Fahrzeugbewegung.

Sollte ein Fahrtenschreiber in einem Wohnmobil benutzt werden, lautet die Empfehlung, Fahrerkarte stecken und zusätzlich die Einstellung „OUT of scope / Fahrtenschreiber nicht erforderlich“ zu verwenden. Auch eine Mehrfahrerbesatzung muss nicht gebildet werden, wenn sich Fahrer und Beifahrer beim Fahren abwechseln.

Anders verhält es sich, wenn das Wohnmobil auf ein Unternehmen (z.B. Fahrschule oder Handwerksbetrieb) zugelassen ist. Hier wird das Wohnmobil für gewerbliche Zwecke angeschafft und unterliegt den gültigen gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten, wenn eine Güterbeförderung mit Anhänger durchgeführt wird und keine Ausnahmen in Anspruch genommen werden können.

Alle bisherigen Erläuterungen beziehen sich auf eine rein nationale Verwendung von Wohnmobilen in Deutschland. Welche speziellen nationale Regelungen weitere Mitgliedsstaaten der EU treffen oder getroffen haben, kann an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Entsprechende Nachfragen in den jeweiligen Botschaften oder Landesvertretungen können hilfreich sein.

Im Ergebnis steht fest, dass der Gesetzgeber eine Rechtssicherheit zur Anwendung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen schaffen muss, bevor Sanktionen oder weitere Forderungen erhoben werden können.

Die Expertenkommission des DEUTSCHEN FAHRTENSCHREIBERFORUMs wird die Thematik der Wohnmobile weiterverfolgen und zum gegebenen Zeitpunkt weitere Informationen veröffentlichen.

Für Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.

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