DFF Depesche 2501-03

Keine Fahrtenschreiber in Wohnmobilen erforderlich

Die Wohnmobil-Fangemeinde sagt DANKE Deutsches Fahrtenschreiberforum! Wohnmobile der Fahrklasse M (M1) benötigen keinen Fahrtenschreiber, egal ob sie einen Anhänger ziehen oder nicht!

Ein Sachverständiger der Expertenkommission des Deutschen Fahrtenschreiberforums hat die europäischen Rechtsvorschriften und die deutschen Gesetzestexte analysiert und festgestellt: Es gibt keine Rechtsverordnung, welche die Benutzung von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen (Fahrzeugklasse M1 – Fahrzeuge zur Personenbeförderung) bis 9 Sitzplätze fordert. Zugleich kennt die Zuordnung in diese Fahrzeugklasse keine Gewichtsdifferenzierung kleiner oder größer 7,5 t zulässiger Höchstmasse. Diese gilt nur bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung, also für die Fahrzeugklasse N.

Ferner ist es unerheblich, wieviel Stauraum im Wohnmobil vorhanden ist und welche Art von Beförderungsgut sich in einem Wohnmobil befindet. Ein Reisebus (Fahrzeugklasse M3) verfügt über Staufächer für Gepäck und andere für die Fahrt benötigten Gegenstände. Nur deshalb wird aus dem Bus auch kein Fahrzeug zur Güterbeförderung, wenn Koffer und andere Gegenstände der Insassen transportiert werden, wie es manche Behörden einem Wohnmobil unterstellen. Bei einem privat zugelassenen und privat verwendeten Wohnmobil besitzt das Beförderungsgut in oder auf dem Anhänger keinerlei Relevanz, wenn es den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Die Verordnung VO (EU) Nr. 165/2014 legt in Artikel 1 Absatz 1 fest, in welchen Fahrzeugen ein Fahrtenschreiber zu benutzen ist. In keiner der darin aufgezählten EU-Vorschriften werden Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze plus Fahrer erfasst. Sollte es eine solche Verordnung geben, müsste sie erst erlassen werden! Es leitet sich auch aus der VO (EG) Nr. 561/2006 keine Forderung ab, dass zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Fahrtenschreiber in Wohnmobilen zu benutzen sind.

Hinweis: Besitzer von älteren Wohnmobilen sollten die Eintragung unter J in der FZB Teil 1 prüfen, ob dort eine Eintragung M1 vorhanden ist.

Sollten eventuelle Bussgeldbescheide erhoben worden sein, weil ein Fahrtenschreiber im Wohnmobil (M1) fehlt, wird ein Widerspruch wegen fehlender Rechtsgrundlage zum Erfolg führen.

Alle bisherigen Erläuterungen beziehen sich auf eine rein nationale Verwendung von Wohnmobilen in Deutschland. Welche speziellen nationale Regelungen weitere Mitgliedsstaaten der EU treffen oder getroffen haben, kann an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Entsprechende Nachfragen in den jeweiligen Botschaften oder Landesvertretungen können hilfreich sein. Nach EU-Recht benötigen Wohnmobile jedoch keinen Fahrtenschreiber.

Das DEUTSCHE FAHRTENSCHREIBERFORUM wird die Thematik zum Einsatz von Fahrtenschreibern in Wohnmobilen weiterverfolgen und zum gegebenen Zeitpunkt weitere Informationen veröffentlichen.

Für Auskünfte und Antworten zu Anfragen sowie für Hinweise und Anregungen steht Ihnen unser Team gern unter folgenden Kontaktdaten fahrtenschreiberforum@t-online.de zur Verfügung.

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